Nochmals zu den Anforderungen an die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren

Das Bundesgericht heisst erneut eine Beschwerde gut, weil das zuständige ZMG zu hohe Anforderungen an die Substanziierungspflicht des Inhabers eines zu entsiegelnden Mobiltelefons gestellt hatte (BGer 1B_473/2022 vom 12.04.2023). Der Fall ist ein schönes Beispiel dafür, dass die die Substanziierungspflicht bisweilen allein dazu dient, mühsame Aussonderungsverfahren zu umgehen:

Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe lediglich pauschal geltend gemacht, dass sich auf dem Mobiltelefon Verteidigerkorrespondenz befinde, ohne dabei jedoch darzutun, wo diese genau gespeichert sei. Zwar mache er geltend, die Korrespondenz habe vor allem per E-Mail stattgefunden. Insoweit gebe sein Verteidiger aber nicht an, über welche E-Mailadresse die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer erfolgte. Auch sonst nenne er keine Stichworte, mit welchen innerhalb der gespeicherten Daten nach der fraglichen Anwaltskorrespondenz gesucht werden könne. Derart vage Beschreibungen allfälliger Verteidigerkorrespondenz genügten der dem Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren obliegenden Substanziierungspflicht nicht, weshalb das versiegelte Mobiltelefon zur Durchsuchung freizugeben sei (E. 3.2).

Was hier zu wenig konkret sein soll, ist in der Tat und mit dem Bundesgericht unerklärlich. Es fasst seinen eigenen Entscheid – verdankenswerterweise – am Ende wie folgt zusammen:

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen seiner Substanziierungspflicht in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verteidigerkorrespondenz hinreichend nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wäre die Vorinstanz daher gehalten gewesen, das sichergestellte Mobiltelefon auf das Vorhandensein von Anwaltskorrespondenz zu sichten, und hätte sie diese bei entsprechender Auffindung aussondern müssen. Indem sie stattdessen die Jugendanwaltschaft mit dem angefochtenen Entscheid berechtigt erklärte, das sichergestellte Mobiltelefon vollständig zu durchsuchen, handelte sie folglich bundesrechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung im Rahmen einer Triage allfällige sich darauf befindliche Verteidigerkorrespondenz auszusondern haben (E. 3.3.3).