Nochmals zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen

Das Bundesgericht hat in BGer 1B_36/2010 vom 09.02.2012 eine weitere Frage geklärt, die sich aus dem unseligen Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide ergeben hat. Diesmal ging es nach einem abgewiesenen Haftanordnungsantrag um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft auch gegen die Abweisung einer vorsorglich beantragten Inhaftierung Beschwerde führen kann. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verfügte die Staatsanwaltschaft die erneute vorläufige Festnahme des Beschuldigten. Rund eine Stunde später reichte sie beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht ein. Als vorsorgliche Massnahme verlangte die Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des Beschuldigten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

Am 22. Dezember 2011 wies das Obergericht den Antrag auf vorsorgliche Inhaftierung ab. Es verfügte die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft sowie ein Kontaktverbot mit der Geschädigten.

Das Bundesgericht spricht sich gegen ein Beschwerderecht aus:

Mit Blick auf diese prozessualen Besonderheiten muss es der Staatsanwaltschaft verwehrt bleiben, die Verweigerung einer vorsorglichen Inhaftierung des Beschuldigten durch die Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anzufechten. Sie muss den Sachentscheid der Beschwerdeinstanz abwarten und kann nur gegen diesen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen, sofern sie dannzumal noch über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. dazu BGE 137 IV 87) [E.2.1].

(Leider) nicht Gegenstand des Entscheids war die erneute vorläufige Festnahme nach dem Entscheid des ZMG. Ich habe kein Verständnis dafür, dass sich ein Staatsanwalt derart über einen missliebigen Gerichtsentscheid hinwegsetzt; und dies nachdem das Bundesgericht in freier Rechtsfindung ein Beschwerderecht zugunsten der Staatsanwaltschaft “erfunden” hat und sogar noch entschieden hat, die aufschiebende Wirkung sei Teil dieses Beschwerderechts.