Nochmals zum Verschlechterungsverbot

Das Bundesgericht bestätigt seine neue Rechtsprechung zur “reformatio”  (s. BGE 139 IV 282) und kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (BGer 1B_772/2013 vom 11.07.2014). Der beschuldigte FCZ-Fan, war erstinstanzlich wegen Gefährdung des Lebens, zweitinstanzlich dann aber auf seine eigene Berufung hin wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Das verletzte das Verbot der reformatio in peius, das sowohl Sanktionsverschärfungen als auch die strengere Tatqualifikationen im Dispositiv verhindern soll:

Die Strafandrohungen sind bei schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB) und bei Gefährdung des Lebens Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 129 StGB). Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung enthält (E. 1.4).

Der kassierte Entscheid erging vor der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.