Nochmals zur Durchsuchung von Smartphones

In einem heute online gestellten Entscheid weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Smartphones ab (BGer 1B_243/2020 vom 26.02.2021). Hier fällt das Bundesgericht wieder auf seine grossen Datenmengen und die entsprechende Substantiierungspflicht zurück (vgl. meinen letzten Beitrag). Ein von Amts wegen zu beachtendes Berufsgeheimnis anerkennt es nicht und es geht offenbar davon aus, die über das Smartphone zugänglichen Dateien in der Cloud dürften auch durchsucht werden:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Substanziierungsobliegenheit sei auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 171 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) nicht anwendbar, findet in der oben dargelegten einschlägigen Rechtsprechung keine Stütze. Entgegen seiner Ansicht genügt es nicht, wenn der Betroffene, der ein Entsiegelungshindernis geltend macht, einfach pauschal behauptet, es befänden sich unter den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen solche, die einem Berufsgeheimnis (wie z.B. dem Anwaltsgeheimnis) unterstünden. Auch in der von ihm angerufenen Literatur wird dies nicht vertreten. Vielmehr wird dort – in Übereinstimmung mit der Bundesgerichtspraxis – ausgeführt, dass nur “bei offensichtlichen Geheimnissen, d.h. im Falle von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern”, auf die nähere Konkretisierung von geschützten Geheimnisrechten verzichtet werden könne (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N. 36). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, weshalb eine sachgerecht praktizierte Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren dazu führen würde, dass der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen die angerufenen Berufsgeheimnisse bereits inhaltlich offenlegen müsste. Wenn der Inhaber von elektronisch gespeicherten Dateien kurze Angaben darüber macht, in welchen der umfangreichen Datenspeicher und Applikationen (inklusive Cloud-Apps) sich geschützte Anwaltskorrespondenz befinden könnte, um dem Entsiegelungsrichter damit eine sachgerechte gezielte Triage von sehr umfangreichen Aufzeichnungen zu ermöglichen, werden damit keine Berufsgeheimnisse inhaltlich preisgegeben.  Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor Bundesgericht keinerlei Angaben zur Art der angeblich betroffenen Anwaltskorrespondenz oder zu deren Speicherort gemacht. Seine Vorbringen erschöpfen sich in der blossen Behauptung, irgendwo könnten sich irgendwelche vom Anwaltsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden. Dass die Vorinstanz aus solchen unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält vor dem Bundesrecht stand. Es ist nicht die Aufgabe des ZMG (oder des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren), von Amtes wegen danach zu forschen, in welchen der umfangreichen sichergestellten Dateien sich allenfalls geheimnisgeschützte anwaltliche Unterlagen befinden könnten (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).

Tja, wo ist denn der Speicherort auf dem Smartphone? In der App? In der Cloud? Wer weiss sowas? Reicht es zu sagen, es gebe in der App “X-Mail” Anwaltskorrespondenz (die möglicherweise gar nicht auf dem Smartphone gespeichert ist)?