Nochmals zur Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Untersuchungshaft ist in vermögensstrafrechtlichen Untersuchungen nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Es bedarf einer erheblichen Sicherheitsgefährdung, die wiederum voraussetzt, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt (vgl dazu BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5; mit Hinweisen).

In einem aktuellen Haftfall (BGer 1B_445/2022 vom 22.09.2022), der im ersten Entscheid des Bundesgerichts mangels der damals zur Diskussion stehenden Haftgründe zur Gutheissung der Beschwerde geführt hatte, schliesst das Bundesgericht nun im zweiten Anlauf auf Wiederholungsgefahr, die zu prüfen es selbst angeordnet hatte. Die Vorinstanz prüfte und bejahte, das Bundesgericht bestätigte die Wiederholungsgefahr. Dabei liess es diverse Fragen offen, denn:

Dem Beschwerdeführer wird indessen zusätzlich vorgeworfen, systematisch durch ihn geführte [und ihm offenbar allein gehörende; Anmerkung von mir] Gesellschaften finanziell ausgehöhlt und in den Konkurs geführt zu haben, wodurch mindestens drei Personen ihre Stelle verloren hätten. Weiter habe er eine Privatperson um den Betrag von Fr. 123’855.00 betrogen und diese damit an den Rand des Ruins getrieben. Dies sind besonders schwere Vermögensdelikte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, die befürchten lassen, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Delikte begehen könnte und damit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt (E. 3.4.2). 

Dass die drei Personen, welche ihre Stelle verloren haben, wohl eher nicht als geschädigte Personen infrage kommen, spielt offenbar keine Rolle. Damit bleibt als mutmasslich Geschädigte nur eine Privatperson. Das schützte den Beschwerdeführer aber auch nicht:

Dass es sich hierbei um einen Einzelfall handeln soll, vermag dem Beschwerdeführer zudem bereits deshalb nicht zum Vorteil zu gereichen, weil er kurz nach der Anzeigeerstattung durch B. verhaftet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) und demnach gar keine Möglichkeit mehr hatte, andere Privatpersonen in ähnlicher Weise zu schädigen (E. 3.4.4).

Bei Wiederholungsgefahr kann somit indirekt auch die Verhaftung selbst einen Haftgrund darstellen. In die gleiche Richtung geht das Argument mit dem Beschleunigungsgebot:

Zu beachten ist schliesslich, dass die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen kann, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2) [E. 3.4.5].