Notarielles Berufsgeheimnis
Auch das Berufsgeheimnis des Notars beschränkt sich wie das Anwaltsgeheimnis auf den Monopolbereich. Dies ist einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 1B_226/2014 vom 18.09.2014):
Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts befasst. Diese Rechtsprechung lässt sich analog auf Notare übertragen. Das Berufsgeheimnis des Anwalts erstreckt sich danach auf sämtliche Informationen, die diesem in Ausübung des Anwaltsberufs anvertraut werden. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht gilt indessen nicht für Informationen, die einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufsspezifische Tätigkeit hinausgehen. Dies gilt etwa für die Vermögensverwaltung, für reine Depotgeschäfte bzw. Inkassomandate oder für die Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft. Inkasso- und Zahlungsmandate auf Rechnung Dritter fallen lediglich dann unter das anwaltliche Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt mit Zahlungen betraut wird, die in einem Zusammenhang mit berufstypischen anwaltlichen Bemühungen stehen. Dazu gehören beispielsweise Überweisungen für Prozesszwecke, Akontozahlungen für anwaltliche Dienstleistungen und Substitutionen oder Zahlungen im Zusammenhang mit anwaltlich geführten Vertrags- oder Vergleichsverhandlungen (BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 115 Ia 197 E. 3 S. 198 ff.; Urteil 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.2 und 3.4) [E. 2.4].
Interessant ist, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung in Abrede stellen wollte, sie habe die Unterlagen im Anschluss an den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sogleich durchsucht und beschlagnahmt. Dies liess das Bundesgericht zu Recht nicht gelten:
Dass die Staatsanwaltschaft die Unterlagen im Anschluss an den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sogleich durchsucht und beschlagnahmt hat, wie sie in ihrer Vernehmlassung anführt, lässt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht entfallen (vgl. zur Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77 mit Hinweis). Wäre die Beschwerde gutzuheissen, so erwiese sich damit nämlich auch die Beschlagnahme als unrechtmässig und wäre aufzuheben (vgl. Art. 246, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 StPO) [E. 1].
Für die Praxis bedeutet dies, dass man der Staatsanwaltschaft wohl sofort mitteilen muss, dass der Entsiegelungsentscheid angefochten wird. Im Verfahren vor Bundesgericht ist die aufschiebende Wirkung zu beantragen.