Notwendige Verteidigung ohne Beschwerderecht?

Das Bundesstrafgericht hat einem (prominenten) Untersuchungshäftling, der im Strafverfahren notwendig verteidigt ist, die amtliche Verteidigung in einem Haftbeschwerdeverfahren mit der Begründung verweigert, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen (BStGer BH.2018 vom 28.08.2018).

Die Begründung übersieht, dass damit das Institut der notwendigen Verteidigung ausgehöhlt wird. Der Entscheid bedeutet nämlich, dass ein notwendig eingesetzter amtlicher Verteidiger immer befürchten muss, für seinen Aufwand in einem Beschwerdeverfahren nicht entschädigt zu werden. Er wird somit – wenn er klug ist – auf Beschwerden verzichten, auch wenn der Mandant ihn dazu beauftragt. Aber das ist ja wohl das Ziel dieser Rechtsprechung. Hier die Begründung:

Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.2 f.; BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 E. 8.2 f.; je m.w.H.) [E. 9.1].

Im Ergebnis heisst das, dass notwendige Verteidigung die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht abdeckt, womit die Verfahrensleitung und die ZMG vor Beschwerden geschützt sind. Dieses Ergebnis erzielt das Bundesstrafgericht durch Vermischung der Institute der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege. Gut gemacht!