Notwendige Verteidigung zu Beginn des Verfahrens?

Das Bundesgericht hatte sich zur Verwertbarkeit einer Aussage zu äussern, die der Beschuldigte unter dem Regime des kantonalen Prozessrechts (StPO/ZH) zu Beginn des Verfahrens trotz notwendiger Verteidigung ohne Verteidiger gemacht hatte. Eine Verletzung von Verfassungsrecht erkennt das Bundesgericht unter Berufung auf einen alten, nicht veröffentlichten Entscheid nicht (BGer 6B_742/2012 vom 10.05.2013):

Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). Dass einem Angeschuldigten der notwendige Verteidiger erst im Zeitpunkt der zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme beigegeben wird, stellt nach der Rechtsprechung keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV dar (Urteil des Bundesgerichts 6P.65/2004 vom 3.7.2004 E. 3.4) [E. 1.4].

Nun ist es aber so, dass die einschlägige kantonale Rechtsprechung in einem solchen Fall auf Unverwertbarkeit schliesst. Das Bundesgericht sieht dennoch keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, zumal der Beschwerdeführer an einer Folgeeinvernahme in Anwesenheit des Verteidigers gleich ausgesagt habe:

Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2010 von der Kantonspolizei Zürich als Angeschuldigter befragt, wobei er sich ohne anwaltliche Vertretung nicht zur Sache äussern wollte (…). Am 25. November 2010 wurde er von der Staatsanwaltschaft ein weiteres Mal einvernommen. Nach dem Hinweis darauf, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne, beantwortete er die gestellten Fragen. Die Hafteinvernahme erfolgte ohne anwaltlichen Beistand. Darin schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall, wie er aus seiner Sicht stattgefunden hatte. Namentlich berichtete er, wie er von der Ehefrau als “Hund” beschimpft, von der Tochter an der Nase gepackt und hernach von der Ehefrau mit dem Küchenmesser am Oberarm verletzt worden sei. Daraufhin habe er ihr das Messer entwinden können und seinerseits auf sie eingestochen. In den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Januar und 1. Juni 2011, welche im Beisein seines Verteidigers erfolgten, sowie in den Hauptverhandlungen vor den kantonalen Instanzen sagte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Umstand, dass er zuerst von der Ehefrau mit dem Messer verletzt worden sei, im Wesentlichen gleich aus (…).

 Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwieweit sich für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken soll, wenn die Vorinstanz auch die Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme berücksichtigt. Dies gilt umso mehr, als sich auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde darauf beruft (vgl. Beschwerde S. 31). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz als schlechterdings unhaltbar zu qualifizieren ist (E. 1.5).