Nova im Haftbeschwerdeverfahren zulässig
Das Bundesgericht nahm trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft BL die Gelegenheit wahr, sich zum Novenrecht im Haftbeschwerdeverfahren zu äussern (BGer 1B_51/2015 vom 07.04.2015, Fünferbesetzung).
Danach sind Noven grundsätzlich zulässig:
Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Verfassung verlangt eine raschestmögliche (bzw. bei erstinstanzlichen Haftanordnungen eine unverzügliche) richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 3-4 BV; s.a. Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK). Für eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war. Es wäre mit dem grundrechtlich verankerten besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht vereinbar, wenn der inhaftierte Beschuldigte in Fällen wie dem vorliegenden zunächst nochmals ein neues Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO bei der Staatsanwaltschaft einreichen (und ihr die Noven darlegen) müsste und (im Falle einer Abweisung des Haftentlassungsgesuches) erst anschliessend das Zwangsmassnahmengericht bzw. (nötigenfalls) die Beschwerdeinstanz eine neue richterliche Haftprüfung auf Grundlage der haftrelevanten Tatsachen vornehmen könnten. Für eine weitgehende Berücksichtigung von Noven im Haftprüfungsverfahren sprechen nach der dargelegten Praxis auch die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs und die grundrechtliche Verpflichtung der Haftprüfungsbehörden, die Rechtmässigkeit der Haft in allen Verfahrensstadien zu gewährleisten. Eine solche verfassungskonforme Rechtsanwendung steht ohne Weiteres im Einklang mit Art. 389 Abs. 3 StPO, der vorschreibt, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen (oder auf Antrag einer Partei) „die erforderlichen zusätzlichen Beweise“ zu erheben hat (E. 4.6).
Der Entscheid ist sehr aufwändig begründet und setzt sich mit allen möglichen Gegenargumenten auseinander.