Novenrecht: Bundesgericht c. Bundesrichter?
In BGer 1B_768/2012 vom 15.01.2013 stellt sich das Bundesgericht gegen die veröffentliche Auffassung eines Richterkollegen, der sein Amt eben erst angetreten hat. Nach dem zitierten Entscheid sind im Beschwerdeverfahren Noven zulässig. Der nicht ganz unwesentliche Entscheid erging in Dreierbesetzung und ist nicht zur Publikation vorgesehen.
Il découle de ce qui précède que le code de procédure pénale a instauré de manière générale des voies de recours permettant à l’autorité cantonale de deuxième instance de disposer d’un plein pouvoir d’examen. Le législateur a renoncé à introduire un régime restrictif en matière d’allégations et de preuves nouvelles, sauf dans le cas très particulier de l’art. 398 al. 4 CPP. Par conséquent, avec la majorité de la doctrine, il faut admettre que le recourant peut produire devant l’instance de recours des faits et des moyens de preuve nouveaux (…). Cette conclusion s’impose d’autant plus en l’espèce, s’agissant du contrôle de la détention (art. 5 al. 2 CPP) [E. 2.1].
Ich gestehe auch als Verteidiger, dass mir dogmatisch die verworfene Lehrmeinung als überzeugender erscheint.
Ganz alles macht das Bundesgericht nicht falsch: Die Lösung deckt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes und ist auch sinnvoll. In Haftbeschwerden muss der Beschuldigte und Beschwerdeführer das ihn entlastende Dokument vorlegen können; bei einer Beschlagnahme muss der berechtigte Dritte sein Eigentum im Beschwerdeverfahren nachweisen können, alles andere führte zu nicht vertretbaren Verzögerungen.
Zum Glück macht es – soweit ich das überhaupt beurteilen kann – vieles richtig. Aber so einfach ist es in diesem Fall nicht, seit das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht auch zugestanden hat. Die Verzögerungen sind sekundär. Kommt ein neues entlastendes Beweismittel zum Vorschein, würde ich ohnehin ein neues Entlassungsgesuch stellen. Das ist schneller als ein Urteil im Rechtsmittelverfahren. Im Gesetz erkenne ich übrigens die Lösung des Bundesgerichts auch nicht.
Das vom Bundesgericht eingeführte Beschwerderecht für die Staatsanwaltschaft kann doch nicht – quasi im Nachhinein -?die Rechte der übrigen Beteiligten schmälern.
Die Lösung des Bundesgericht findet sich insoweit im Gesetz, dass die Einschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt wird. Schliesslich liesse sich auch noch Art. 109 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO zitieren
Dann muss auch der Staatsanwalt im Haftbeschwerdeverfahren das bisher vorenthaltende, belastende Dokument vorlegen können?
Selbstverständlich. DARUM geht es doch wohl.