Nulla poena
Nach Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG wird bestraft, wer Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft St. Gallen fällt unter diese Bestimmungen nicht nur der abgebende Tierarzt, sondern auch der Tierhalter. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass „nulla poena sine lege certa“ auch im Nebenstrafrecht gilt und weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab (BGE 6B_1029/2014 vom 23.06.2015; Publikation in der AS vorgesehen):
Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege certa“), welches aus dem Legalitätsprinzip („nulla poena sine lege“) abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20 mit Hinweisen) [E. 1.3.3].