Nulla poena …

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Wie wichtig dieser Grundsatz ist, zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts eindrücklich. Musterbeispiel ist weiterhin BGE 138 IV 13 (Nacktwandern).

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass die Bestimmtheitsanforderungen an eine Strafnorm aus mehreren Gründen wichtig sind und wieso man sie nicht leichtfertig bejahen sollte (BVerfG, 2 BvL 1/15, Beschluss vom 21.09.2016). Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung, die hoffentlich auch unser Bundesgericht zur Kenntnis nimmt:

Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet. Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion. Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.