(nulla) poena sine lege

In einer ganzen Reihe von Entscheidungen hatte sich das Bundesgericht mit LSVA-Widerhandlungen (Art. 20 SVAG) auseinanderzusetzen. Aus BGE 6.S.197/2005 vom 06.12.2005, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist:

Setzt ein Straftatbestand die Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes voraus, so ist damit häufig eine konkrete Gefährdung gemeint, d.h. die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Der Begriff der Gefährdung muss indessen nicht im gesamten Strafrecht einschliesslich des sog. Nebenstrafrechts im Allgemeinen und des Steuerstrafrechts im Besonderen einheitlich in diesem Sinne ausgelegt werden, und eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 1 StGB. […] Die Pflicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, alle erforderlichen Angaben betreffend einen mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV), ist in jedem Fall eine Mitwirkungspflicht, deren Missachtung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 SVAG die Abgabe bzw. die gesetzmässige Veranlagung gefährdet respektive die gesetzmässige Veranlagung im Sinne der romanischen Gesetzestexte (“compromettre”, “compromettere”) beeinträchtigt (E.2.2.2).

Strafbar ist mit anderen Worten alles, was die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, und eben nicht nur, was der Gesetzgeber ausrücklich als strafbares Verhalten definiert. So ist gemäss Bundesgericht eine für unser Rechtssystem zentrale Norm wie Art. 1 StGB, die an Klarheit kaum zu überbieten ist, auszulegen.