Nullhypothese
Sachverhaltsrügen prüft das Bundesgericht bekanntlich nur auf Willkür. Ist diese Tür aber einmal offen, ist das Bundesgericht bisweilen recht grosszügig und sich nicht zu schade, sich sehr tief in die Niederungen des Sachverhalts zu begeben. Dabei liefert es wichtige Hinweise auf die Methodik der Würdigung von Aussagen, die bei den kantonalen Instanzen oft übersehen werden (vgl. die nachfolgende Erwägung aus BGer 6B_375/2015 vom 29.10.2015).
Sind Aussagen als Beweismittel zu würdigen, geht es um die Analyse ihrer Glaubhaftigkeit und diese hat auf der Nullhypothese zu basieren:
Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Nullhypothese (Unwahrhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.) [E. 2.2.2].
Die ausführliche Analyse des Bundesgerichts führt zu folgendem Ergebnis und damit zur Gutheissung der Beschwerde:
Es ist von der Tatversion des Beschwerdeführers auszugehen (E. 2.9).