Nur falsch oder ganz fest falsch?

Bekanntlich prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts seit jeher nur auf Willkür hin, denn nur willkürliche Anwendung kantonalen Rechts begründet Bundesrechtswidrigkeit (vgl. dazu Art. 95 BGG und BGE 138 I 143 E. 2). Nach dieser Logik ist es mit Bundesrecht vereinbar, kantonales Recht falsch anzuwenden, solange die Rechtsanwendung nur ein bisschen falsch und damit nicht willkürlich ist. Es gibt also nicht nur einfache Rechtsanwendungsfehler, sondern auch krasse. Die Unterscheidung kennt freilich niemand. Abgesehen davon ist Willkür auch mit kantonalem Verfassungsrecht nicht vereinbar und die Verletzung kantonalen Verfassungsrechts kann vor Bundesgericht ja gerügt werden (Art. 95 Abs. lit. c BGG).

Doch damit nicht genug. Strafprozesuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dabei handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Weil es nun auch kantonale Strafbestimmungen gibt, glaubt das Bundesgericht, bei der Prüfung eines Tatverdachts in Bezug auf die Verletzung kantonalen Rechts handle es sich um eine Prüfung der Rechtsanwendung kantonalen Rechts. Mit dieser Begründung und der angeblich fehlenden Willkür lässt es Beschlagnahmen nach Bundesrecht in Millionenhöhe zu, obwohl kein Mensch weiss, ob die (unbestrittene) Tathandlung nach kantonalem Recht überhaupt strafbar ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts ist das auch nicht erforderlich, um einen Tatverdacht zu begründen (BGer 7B_176/2022 vom 06.11.2023):

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 bejaht. Dieser bestreitet nicht, den Abriss der drei Gebäude veranlasst zu haben; streitig ist vielmehr, ob sein Verhalten nach § 92 PBG/SZ strafbar ist. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Frage, welche die Staatsanwaltschaft nach der zitierten Rechtsprechung für die Anordnung der Beschlagnahme nicht abschliessend klären muss. Vorliegend erfordert ihre Beantwortung zudem eine Auslegung von kantonalem Recht, was vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz kommt nach ihrer eigenen Auslegung zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 könnte den Straftatbestand erfüllt haben. Dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 

Ergebnis: Ein Tatverdacht ist auch dann hinreichend, wenn nicht klar ist, ob eine unbestrittene und erstellte Handlung überhaupt strafbar ist.