Nur falsch oder ganz fest falsch?
Bekanntlich prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts seit jeher nur auf Willkür hin, denn nur willkürliche Anwendung kantonalen Rechts begründet Bundesrechtswidrigkeit (vgl. dazu Art. 95 BGG und BGE 138 I 143 E. 2). Nach dieser Logik ist es mit Bundesrecht vereinbar, kantonales Recht falsch anzuwenden, solange die Rechtsanwendung nur ein bisschen falsch und damit nicht willkürlich ist. Es gibt also nicht nur einfache Rechtsanwendungsfehler, sondern auch krasse. Die Unterscheidung kennt freilich niemand. Abgesehen davon ist Willkür auch mit kantonalem Verfassungsrecht nicht vereinbar und die Verletzung kantonalen Verfassungsrechts kann vor Bundesgericht ja gerügt werden (Art. 95 Abs. lit. c BGG).
Doch damit nicht genug. Strafprozesuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dabei handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Weil es nun auch kantonale Strafbestimmungen gibt, glaubt das Bundesgericht, bei der Prüfung eines Tatverdachts in Bezug auf die Verletzung kantonalen Rechts handle es sich um eine Prüfung der Rechtsanwendung kantonalen Rechts. Mit dieser Begründung und der angeblich fehlenden Willkür lässt es Beschlagnahmen nach Bundesrecht in Millionenhöhe zu, obwohl kein Mensch weiss, ob die (unbestrittene) Tathandlung nach kantonalem Recht überhaupt strafbar ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts ist das auch nicht erforderlich, um einen Tatverdacht zu begründen (BGer 7B_176/2022 vom 06.11.2023):
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 bejaht. Dieser bestreitet nicht, den Abriss der drei Gebäude veranlasst zu haben; streitig ist vielmehr, ob sein Verhalten nach § 92 PBG/SZ strafbar ist. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Frage, welche die Staatsanwaltschaft nach der zitierten Rechtsprechung für die Anordnung der Beschlagnahme nicht abschliessend klären muss. Vorliegend erfordert ihre Beantwortung zudem eine Auslegung von kantonalem Recht, was vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz kommt nach ihrer eigenen Auslegung zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 könnte den Straftatbestand erfüllt haben. Dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Ergebnis: Ein Tatverdacht ist auch dann hinreichend, wenn nicht klar ist, ob eine unbestrittene und erstellte Handlung überhaupt strafbar ist.
Das klingt gleich wie: “Ein bisschen schwanger oder vollständig schwanger?”
Mir ist die Unterscheidung auch nicht klar, weshalb das BGer manchmal die (kantonale) Rechtsanwendung als willkürlich ansieht und weshalb nicht. Die Formell, dass sowohl die Begründung als auch das Ergebnis unhaltbar sind, hilft mir auch nicht weiter.
Weiss jemand die Antwort?
Ich versuchs mit einem beispiel aus dem alltag: stellen Sie sich ein kind vor, vielleicht drei jahre alt. Sie sind der vater dieses kindes. Es sollte etwas anziehen, sagen wir hosen, denn Sie wollen nach draussen. Draussen ist es spätherbst, fünf grad. Der schrank ist voll mit hosen. Kurzen, langen, leichter stoff, dicker stoff. In allen farben und farbkombinationen, mit punkten und streifen. Sie möchten die autonomie Ihres kindes wahren und stärken. Gleichzeitig als vater es vor schaden bewahren. Somit soll es selber entscheiden, welche hosen es anziehen will. Orange mit pink? Punkte mit streifen gemischt? Oje, uni blau wäre doch auch möglich oder gar vorzuziehen? Aber es soll seine autonomie haben und darf die orange pinke hose anziehen, weil es ja eigentlich schon geht, auch wenn nach eigener beurteilung anderes besser wäre. Nur kurze hosen, das ginge nicht. Bei fünf grad im herbst wäre das schlechterdings unvernünftig und schädlich und somit ausserhalb jeglichen spielraums. Hier sind der autonomie grenzen gesetzt.
Ein Urteil das mal wieder zeigt was für eine einzige Lächerlichkeit eigentlich eine Verfassung ist. Das Eigentum ist geschützt, kann aber vo Staat konfisziert werden auch wenn noch nicht mal klar ist ob überhaupt eine Strafbare Handlung vorliegt.
Und was mehr braucht es denn für Willkür?
Das Bundesgericht verfolgt die bger’sche Philosophie “Wenn du fragen musst, dann bist du nicht bereit zu wissen” ?