Appellationsgericht BS in der Kritik

Kantonale Obergerichte, deren Urteile vom Bundesgericht bestätigt werden, sind nicht immer nur glücklich über die höchstrichterlichen Erwägungen. Das dürfte auf ein heute publiziertes Beispiel zutreffen, das ich ursprünglich in nicht zutreffender Weise dem Obergericht des Kantons Aargau zugeschrieben hatte (ich liess mich wohl von der Herkunft des prominenten Anwalts des Beschwerdeführers irreführen und entschuldige mich in aller Form. Danke dem aufmerksamen Kommentatoren).

Die Kritik des Bundesgerichts an dem im Ergebnis bestätigten Entscheid ist deutlich (BGer 6B_595/2015 vom 24.02.2016):

Zutreffend ist, dass die vorinstanzliche Begründung einer ungünstigen Legalprognose nicht im Ansatz der gerichtlichen Begründungspflicht genügt (vgl. Art. 50 StGB). Dass sich dem für sich nicht verständlichen und den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Verhandlungs- und Einvernahmeprotokoll (vgl. Art. 76 ff. StPO) zur Begründung der schlechten Legalprognose nichts entnehmen lässt, kommt hinsichtlich der mangelhaften Urteilsbegründung vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu. Auf eine Aufhebung des Urteils und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verkennen, dass sich die Legalprognose aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht nach Abs. 1, sondern Abs. 2 von Art. 42 StGB beurteilt. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt es demnach nicht, dass dem Beschwerdeführer keine Schlechtprognose ausgestellt wird. Erforderlich wäre eine günstige Legalprognose. Eine solche scheidet wegen der erneuten, einschlägigen Delinquenz während des vorliegenden Verfahrens, der nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit und der desaströsen finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus (E. 1.5).