Appellationsgericht BS in der Kritik
Kantonale Obergerichte, deren Urteile vom Bundesgericht bestätigt werden, sind nicht immer nur glücklich über die höchstrichterlichen Erwägungen. Das dürfte auf ein heute publiziertes Beispiel zutreffen, das ich ursprünglich in nicht zutreffender Weise dem Obergericht des Kantons Aargau zugeschrieben hatte (ich liess mich wohl von der Herkunft des prominenten Anwalts des Beschwerdeführers irreführen und entschuldige mich in aller Form. Danke dem aufmerksamen Kommentatoren).
Die Kritik des Bundesgerichts an dem im Ergebnis bestätigten Entscheid ist deutlich (BGer 6B_595/2015 vom 24.02.2016):
Zutreffend ist, dass die vorinstanzliche Begründung einer ungünstigen Legalprognose nicht im Ansatz der gerichtlichen Begründungspflicht genügt (vgl. Art. 50 StGB). Dass sich dem für sich nicht verständlichen und den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Verhandlungs- und Einvernahmeprotokoll (vgl. Art. 76 ff. StPO) zur Begründung der schlechten Legalprognose nichts entnehmen lässt, kommt hinsichtlich der mangelhaften Urteilsbegründung vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu. Auf eine Aufhebung des Urteils und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verkennen, dass sich die Legalprognose aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht nach Abs. 1, sondern Abs. 2 von Art. 42 StGB beurteilt. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt es demnach nicht, dass dem Beschwerdeführer keine Schlechtprognose ausgestellt wird. Erforderlich wäre eine günstige Legalprognose. Eine solche scheidet wegen der erneuten, einschlägigen Delinquenz während des vorliegenden Verfahrens, der nach wie vor bestehenden Arbeitslosigkeit und der desaströsen finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus (E. 1.5).
Es handelt sich aber um ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt.
Danke, habe es korrigiert. Peinlicher Fehler, für den ich mich entschuldigen musste.
und die Beschwerde wurde abgewiesen, oder…!?
So ist es.
Dieses Gericht wird wohl bald eine neue Organisation erhalten. Wir haben am 1.9.2014 vom Strafgericht ein nicht unterschriebenes Urteil erhalten. Im März 2015 verlangte Dr. Stamm ein unterschriebenes Urteil zu den Akten. 540 Tage verlangte C. Gelder, dass das Strafgericht den Berufungsklägern nun ein unterschriebenes Urteil zustelle, wobei er in seiner Verfügung schrieb, dass die Praxis des “Nichtunterschreibens” nun vom Strafgericht zu Recht geändert worden sei (sic). Nach 540 Tagen ein Urteil einer Instanz, an der das Verfahren nicht rechtshängig ist? Welches Urteil soll gelten? Ist es nun ein Rektifikat – Heilung? Fristauslösend? Das App. Gericht weigert sich die Frage der Nichtigkeit vorfrageweise zu prüfen.