Obergericht OW auf Abwegen

Die Staatsanwaltschaft OW hat sich mit verschiedenen Argumenten, eine private Verteidigung in eine amtliche umzuwandeln, schwer getan. Schliesslich hat sie die amtliche Verteidigung dann doch gewährt, aber nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung “ab heute”. Dagegen beschwerte sich der Betroffene um dann festzustellen, dass das Obergericht die amtliche Verteidigung gleich ganz aufhob, dies in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde!.

Solche Entscheide werfen ein Schlaglicht auf die teilweise unhaltbare Qualität der kantonalen Rechtsprechung. Zum Glück zog der Betroffene den Fall ans Bundesgericht, das den Entscheid des Obergerichts kassiert (BGer 7B_246/2024 vom 16.05.2024):

Die Vorinstanz war demnach nicht befugt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 in (teilweiser) “Gutheissung” der Beschwerde aufzuheben und durch einen für den Beschwerdeführer ungünstigeren Entscheid zu ersetzen, ohne diesen vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2023 ausgeführt hatte, die angefochtene Verfügung sei “zugegebenermassen bundesrechtswidrig, wenn auch in genau gegenteiliger Richtung, als der Beschwerdeführer dies geltend macht”, da die Voraussetzungen der Anordnung der amtlichen Verteidigung “weder per Datum der Stellung des Antrags noch per Datum der angefochtenen Verfügung” erfüllt gewesen seien. Darin, dass sie dem Beschwerdeführer diese Eingabe zustellte und ihm eine Frist zur Replik ansetzte, ist kein “Wink mit dem Zaunpfahl” zu erkennen, wie die Vorinstanz meint. Ihr Vorgehen verletzt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (E. 24).