Obergericht ZH calling
Telefonisch durch die Gerichtschreiberin eröffnete Fristen lösen keine Rechtswirkungen aus. Die stellt das Bundesgericht in einem Fall klar, in dem das Obergericht ZH die Rückzugsfiktion nach Art. 407 StPO zur Anwendung bringen wollte (BGer 6B_707/2023 vom 22.04.2024, Fünferbesetzung).
Die Gerichtsschreiberin erstellte zwar eine Aktennotiz der betreffenden Gespräche; wie vom Beschwerdeführer aber zu Recht geltend gemacht, kann es anlässlich eines Telefonats aus diversen Gründen zu Missverständnissen kommen. Gerade im Rahmen eines Austauschs oder eines längeren Gesprächs besteht die Möglichkeit, dass beide Teilnehmer in guten Treuen einen teilweise abweichenden oder unvollständigen Gesprächsinhalt in Erinnerung behalten. Die Aktennotiz der Vorinstanz, wonach die Gerichtsschreiberin dem Vertreter des Beschwerdeführers am 3. April 2023 mündlich Frist bis zum 12. April 2023 zur Mitteilung einer Zustelladresse angesetzt habe, ist daher nicht geeignet, die (zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers unerlässliche) tatsächliche Kenntnisnahme der Frist sowie deren Tragweite durch den Vertreter des Beschwerdeführers zu beweisen. Dies umso weniger, als die Aktennotiz eine eher unverbindliche Reaktion des Vertreters wiedergibt, wonach dieser sich “bemühen [werde] bis dahin eine Anschrift mitzuteilen”. Lediglich unscharf hält auch die vorinstanzliche Aktennotiz betreffend das Telefonat vom 20. April 2023 fest, die Gerichtsschreiberin habe dem Vertreter am 3. April 2023 für den Fall der Säumnis in Aussicht gestellt, dass das Gericht die Folgen “dann beraten müsse”.
Die Vorinstanz vermag somit nicht darzutun, dass der Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich Kenntnis von der angesetzten Frist erlangt hat und sich über deren Verbindlichkeit im Klaren sein musste (E. 1.5.3).