Obergrenze der Verbindungsbusse

Das Bundesgericht ergreift die Gelegenheit, die ihm eine vollkommen unverständliche Beschwerde der Staatsanwaltschaft LU verschafft und präzisiert seine Rechtsprechung zur Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu Gunsten künftig verurteilten Personen (BGE 6B_337/2022 vom 12.07.2023, Publikation in der AS vorgesehen):

In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen darf (E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Im vorliegenden Fall, den die bestimmt völlig überlastete Staatsanwaltschaft LU ans Bundesgericht gezogen hat, wäre auch die neue Rechtsprechung angesichts der Bagatellstrafen ohne jede Bedeutung gewesen. Darum ging es der Beschwerdeführerin auch gar nicht:

Die Beschwerdeführerin zielt indes darauf ab, die der Verbindungsbusse zugrundeliegende (bedingte) Geldstrafe von 19 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– auf 25 Tagessätze zu Fr. 30.– zu erhöhen