Oberrichter als Namensfälscher?

Mit einer “Bundesgerichtsbeschwerde” machte ein Beschwerdeführer geltend, das Obergericht des Kantons Solothurn habe seinen Namen gefälscht und ihn als “getrennt von Z.” bezeichnet, obwohl er von ihr geschieden sei. Darin erkannte der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund. Das Bundesgericht trat mangels hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 1B_35/2007 vom 06.06.2007). Es erkannte wohl geringfügige redaktionelle Versehen, sonst aber hat es sich ob der Beschwerde gewundert: macht Franken Fünfhundert.