Oberrichter oder Strafverfolger? Beides!

Die Schweizerische Strafprozessordnung hat die Inquisition bekanntlich nicht überwunden und gesteht der Justiz weiterhin Aufgaben zu, die in einem Parteienprozess nur Strafverfolger erfüllen dürfen. Die Obergericht AG hat davon Gebrauch gemacht und das Bundesgericht akzeptiert es (BGer 1B_225/2018 vom 15.05.2018, Einzelrichter nach Art. 108 Abs. 1 BGG).

Aus dem Sachverhalt:

Das Obergericht des Kantons Aargau hob […] die Urteile des Bezirksgerichts […] betreffend die drei Angeschuldigten auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Baden zurück. Das Obergericht verband die Aufhebung der Urteile mit der Weisung an die Vorinstanz, eine mögliche Tatverwirklichung des qualifizierten Raubes in den Varianten des Art. 140 Ziff. 1 und 3 und Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB zu prüfen. Um eine Überprüfung zu ermöglichen, habe die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ändern bzw. zu ergänzen (E. 1., Hervorhebungen durch mich).

Ein Beschwerdeführer …

macht geltend, mit dem angefochtenen Beschluss sei das Berufungsverfahren unter Missachtung elementarster Verfahrensregeln beendet worden. Dadurch habe er das Recht auf Rückzug seiner Berufung verloren. Es komme hinzu, dass über sein Begehren, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen, nicht entschieden worden es. Es sei daher unklar, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 StPO im fortzuführenden Verfahren noch zu beachten sei (E. 3.4).

Das tönt doch ziemlich überzeugend, oder nicht? Vielleicht schon, sagt das Bundesgericht bzw. der Einzelrichter. Aber damit kannst Du dann kommen, wenn Du schliesslich verurteilt bist:

Der Beschwerdeführer kann nach der angeordneten Neubeurteilung das Urteil des Bezirksgerichts Baden mit Berufung anfechten und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Spätestens vor Bundesgericht kann der Beschwerdeführer seine Rügen gegen den Rückweisungsbeschluss erneut vorbringen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 3.4).

Selbst wenn der Entscheid des Bundesgerichts richtig wäre (wenn hier kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wann dann?): es ist unbegreiflich, wie das in Präsidialkompetenz entschieden werden konnte.