Objektive Tatschwere und subjektives Verschulden in der Strafzumessung
Das Bundesgericht hatte sich mit Frage zu befassen, wie man einen Mann bestraft, der nach dem Rauswurf aus einer Bar zu Hause eine Pistole holte, zur Bar zurückfuhr und sechs Schüsse auf eine Gruppe von sieben Personen abgab, die vor der Bar stand. Drei Kugeln trafen und verursachten verhältnismässig leichte Verletzungen. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Er war hingegen der Meinung, eine richtige Bewertung von objektivem und subjektivem Schuldgehalt der Tat führe zu einer Einsatzstrafe von ungefähr 10 ½ bis 11 ½ Jahren, welche in Berücksichtigung der nicht gerügten weiteren Erwägungen der Vorinstanz um ein Jahr zu reduzieren sei. Das Bundesgericht folgt ihm nicht (BGer 6B_379/2012 vom 30.08.2012) und zeigt mit seinem Entscheid nebenbei auch gleich, wie schwierig es ist, die angemessene Strafe zu finden.
Zur objektiven Tatschwere:
Wer aus nichtigem Anlass aus geringer Distanz auf eine Gruppe von mehreren Menschen sechs Schüsse abfeuert, begeht eine ausserordentlich schwerwiegende Tat. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwieweit der vorliegende Fall Aspekte einer Affekttat aufweisen könnte. Der Beschwerdeführer war zwar wütend und gekränkt, aber dies genügt nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nicht, um einen entschuldbaren Affekt anzunehmen (angefochtener Entscheid S. 62). Es kam denn auch nicht spontan zur Tat, sondern der Beschwerdeführer musste zunächst nach Hause, um die Pistole zu holen, wo er auch noch duschte und sich umzog (angefochtener Entscheid S. 71). Bis zu den Schüssen verging nach den Feststellungen der Vorinstanz rund eine Stunde (angefochtener Entscheid S. 49). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand vorbereitet hatte, ausser Acht lassen. Die Annahme einer hypothetischen Einsatzstrafe von mindestens 17 Jahren verletzt kein Bundesrecht (E. 3.1).
Spielt die Frage des Affekts bei der objektiven Tatschwere tatsächlich eine Rolle? Auf der subjektiven Seite kommt das Thema dann jedenfalls wieder zur Sprache:
Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Rauswurf und der Rückkehr zur Bar genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich zu besinnen (…). Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, dass er nach dem Rauswurf aus der Bar zornig und frustriert war, keine erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung zu (E. 3.2).
Unter dem Strich erscheinen dem Bundesgericht die 14 Jahre als bundesrechtskonform:
In Würdigung aller erwähnten Strafzumessungsfaktoren kommt die Vorinstanz zum Schluss, es erscheine eine Einsatzstrafe im Bereich von knapp 14 Jahren Freiheitsstrafe den Verhältnissen als angemessen. Die Tatmehrheit führe lediglich zu einer leichten Erhöhung, weshalb der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 77 ff.). Gesamthaft gesehen ist die Strafe nicht zu beanstanden (E. 3.4).