Offensichtlich (un)begründet
Beschwerden an das Bundesgericht sind in der Regel bekanntlich unbegründet. Wenn unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, sind sie meist offensichtlich unbegründet. Es gibt nun aber auch offensichtlich begründete Beschwerden (vgl. BGer 6B_436/2013 vom 27.06.2013). Beim zitierten Entscheid geht es um die Missachtung der Regeln über die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf einer Vorstrafe. Die Rechtsprechung dazu wird wie folgt zusammengefasst:
Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Gesamtstrafenbildung beim Widerruf einer Vorstrafe befasst (BGE 137 IV 249; BGE 134 IV 241). Es begründete, inwiefern der Text von Art. 46 Abs. 1 StGB, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern, der ratio legis der Bestimmung widerspricht. Zudem führte es aus, dass dieses Verfahren nicht anwendbar ist, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249 E. 3.4). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 137 IV 249 E. 3.4; 134 IV 82 E. 7.2.2; je mit Hinweisen) [E. 1.3].
Das Bundesgericht wundert sich darüber, dass sich die Vorinstanz über diese Rechtsprechung hinwegsetzte:
Die Vorinstanz verkennt diese bundesrechtlichen Grundsätze, wenn sie im vorliegenden Fall die Geldstrafe vom 3. Juni 2009 widerruft, in eine Freiheitsstrafe umwandelt und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt. Ihre Begründung, es gebe – wie vorliegend – Konstellationen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe insgesamt nicht zu einer härteren Strafe führt, weshalb als ultima ratio eine Umwandlung der widerrufenen Sanktion zulässig sein müsse, ändert an der bundesrechtswidrigen Strafzumessung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation und mit dem ihr zustehenden weiten Ermessen keine bundesrechtskonforme Sanktion ausfällen kann (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).
Die Frage ist nur, wann eine Lösung bundesrechtskonform ist. Dann, wenn sie dem kaum auslegungsbedürftigen Gesetzestext entspricht oder dann, wenn sie der kaum durchdachten, weil Einzelfall bezogenen Auslegung des Bundesgerichtes folgt.