Ohne Anwalt vor dem Haftrichter

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen ein Hafturteil teilweise gut, weil die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden waren (BGer 1B_215/2008 vom 25.08.2008). Die Beschwerde richtete sich gegen ein Urteil eines Haftichters, der zwar das Haftgesuch des Untersuchungsrichters abgewiesen, statt dessen aber als Ersatzmassnahme den Entzug des Führerausweises angeordnet und ein Verbot des Führens von Motorfahrzeugen ausgesprochen hat. Das Urteil kam in Verletzung der Verteidigungsrechte zu Stande:

Der Beschwerdeführer legt dar, dass sein amtlicher Verteidiger nicht über die mündliche Verhandlung vor dem Haftgericht informiert worden sei, er ohne Erfolg um den Beizug seines Rechtsvertreters ersucht habe und er daher anlässlich der Verhandlung nicht vertreten gewesen sei. Weder das Haftgericht noch die Staatsanwaltschaft haben sich zu diesen Vorbringen geäussert. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheint glaubhaft angesichts der konkreten Umstände: Er wurde am 2. Juli 2008 um 11.20 Uhr in Niederwangen/ Köniz verhaftet und am gleichen Tag um 14.50 Uhr dem Haftgericht zugeführt. Dem Protokoll der Verhandlung kann – trotz des Hinweises, dass die erforderlichen Terminmitteilungen erfolgt seien – nicht entnommen werden, dass der Verteidiger anwesend gewesen wäre (E. 4).

Die Rechtsverletzung definiert das Bundesgericht so

Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Beizug seines Rechtsvertreters, wie er sich namentlich aus Art. 184 StrV sowie Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und Art. 31 Abs. 2 BV ergibt, verweigert worden (E. 4).

Art. 184 StrV besagt, dass die Verteidigung an der mündlichen Verhandlung vor Haftgericht teilnehmen kann. Art. 29 Abs. 2 (rechtliches Gehör) und Art. 31 Abs. 2 BV (Rechte bei Freiheitsentzug) sind hinlänglich bekannt. Nicht aus dem Entscheid hervor geht, wieso auch Art. 31 Abs. 2 BV verletzt sein soll.