Ohne Kostenvorschuss kein Zugang zum Bundesgericht

Das Bundesgericht tritt auf das Gesuch um Erteilung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig eröffnet es dem Beschwerdeführer, dass auch auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (BGer 6B_251/2009 vom 26.06.2009):

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die vom Gesetz in Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, den Kostenvorschuss bis zum 26. Mai zu bezahlen, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Das Gesuch um Einräumung einer Notfrist hätte deshalb einer stichhaltigen Begründung bedurft. Eine solche liegt nicht vor. Zur Frage der Notwendigkeit einer “abschliessenden” Besprechung kann auf das im letzten Absatz Gesagte verwiesen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers beschränkt sich im Übrigen auf einen allgemeinen Hinweis auf die “Auslandsabwesenheit meines Klienten”, weshalb es “schwierig” sei, ihn “telefonisch und schriftlich zu erreichen”. Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte indessen fast zwei Monate Zeit, die angeblichen Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu überwinden. Weshalb dies innert zweier Monate unmöglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Gesuch um Notfrist auch nicht dargelegt. Ein derart unsubstanziiertes Gesuch um Fristerstreckung kann jedenfalls bei einer Notfrist nicht gutgeheissen werden (E. 3).

Bei einem substantiierteren Gesuch, dessen Begründung man sich allerdings schwer vorstellen kann, wäre vielleicht eine Notfrist erteilt worden.