Ohne Sachverhalt keine Rechtsanwendung
Erneut kritisiert das Bundesgericht das Urteil eines kantonalen Obergerichts relativ scharf (BGer 6B_508/2012 vom 03.05.2013; vgl. auch meinen kürzlich verfassten Beitrag oder – eine andere Vorinstanz betreffend – einen etwas älteren). Es wirft der Vorinstanz vor, zu wesentlichen Tatsachen überhaupt keine eigenen Feststellungen getroffen zu haben. Hier ein paar Zitate aus dem Urteil des Bundesgerichts:
- Die Vorinstanz trifft Feststellungen zur Geschwindigkeit des Mähdreschers (15-18 km/h). Weitere Faktoren zum inkriminierten Überholmanöver finden sich in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht (E. 1.4.2).
- [….], erschöpfen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit wenigen Ausnahmen in einem Verweis auf die im kantonalen Verfahren deponierten Berechnungen des Beschwerdeführers. Der vorinstanzliche Entscheid ist in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Massgebende Feststellungen tatsächlicher Art fehlen (E. 1.4.3).
- Die Vorinstanz kann es nicht damit bewenden lassen, einzig auf die Behauptungen des Beschwerdeführers und Beschuldigten abzustellen, ohne diese zu prüfen (vgl. den strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO). Vielmehr ist es an ihr, die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachvollziehbar darzutun und zu würdigen (E. 1.4.3).
- Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (E. 1.4.3).
- Augenscheinlich unzutreffend sind schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zur jeweiligen Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Überholmanövers und dem Kreuzen beider Personenwagen. Die Vorinstanz lässt in Bezug auf die für die Entfernung von 9.2 m respektive 24.3 m benötigte Zeit ausser Acht, dass die Fahrzeuge aufeinander zufuhren (E. 1.4.3).
- Es ist nicht ersichtlich, welche Feststellungen die Vorinstanz ihrerseits dazu trifft. Gleichzeitig setzt sie sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Ihre Schlussfolgerungen sind teilweise nicht nachvollziehbar (E. 1.4.4).
- Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 35 SVG, ist nicht möglich. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweis) [E. 1.6]