Operation “Trojan Shield”

In einem Grundsatzentscheid (BGE 7B_159/2022 vp, 11.01.2024, Publikation in der AS vorgesehen) äussert sich das Bundesgericht zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Aspekten der Operation “Trojan Shield” (vgl. dazu bspw. die entsprechende Seite auf Wikipedia).

Zu entscheiden war die Frage, ob es sich bei den im Ausland erhobenen Beweismittel um Zufallsfunde im inländischen Strafverfahren handelte, als die sie vom ZMG behandelt und genehmigt worden waren:

Das ZMG hat sich im vorliegenden Fall für zuständig erachtet, auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Genehmigungsentscheid über die Verwendung der rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten zu fällen. Dabei ging es davon aus, dass es sich hier um “Zufallsfunde” handle, die in “analoger” Anwendung von Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO der vorfrageweisen richterlichen Genehmigung bedürften (E. 5.2).

Obergericht AG und Bundesgericht waren anderer Meinung:

 Art. 278 StPO soll sicherstellen, dass im Rahmen von Fernmeldedienst-Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO neu ermittelte Zufallsfunde, nämlich Beweismittel zu anderen Straftaten oder neuen Verdächtigen, nur dann im Strafverfahren verwendet werden, wenn auch diesbezüglich eine Überwachung gestützt auf Art. 269 ff. StPO zulässig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Überwachungen, die in der Schweiz im Rahmen eines hiesigen Strafverfahrens angeordnet und durchgeführt wurden. Streitig ist die Verwendung von Aufzeichnungen aus einer rechtshilfeweise im Ausland durchgeführten Kommunikationsüberwachung. Zwischen rechtshilfeweise erlangten allfälligen Zufallsfunden und solchen aus Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO ist zu differenzieren (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.7; Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.13) [E. 5.6].

Das hatte somit gar nichts zu genehmigen. Wichtig erscheint mir insbesondere auch die folgende Erwägung:

Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Gestützt auf diese Bestimmungen kann, von Amtes wegen oder auf entsprechende Parteianträge hin, spätestens das erkennende Strafgericht in den Untersuchungsakten befindliche, rechtshilfeweise erhobene Beweismittel für ungültig erklären und nötigenfalls separat unter Verschluss halten. Insofern bleibt ein sachgerechter Rechtsschutz der Parteien gewährleistet, ohne dass das ZMG – über seinen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich hinaus und “lückenfüllend” – bereits im Vorverfahren einen definitiven Verwertungsentscheid mit weitreichenden prozessualen Folgen vorwegzunehmen und dabei dem Sachgericht vorzugreifen hätte (zu rechtspolitischen Vorschlägen vgl. auch Sabine Gless, Beweisverbote in Fällen mit Auslandsbezug, Juristische Rundschau, 2008/Heft 8, S. 321 f.; Claudio Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 74 ff.) [E. 5.7, Hervorhebungen durch mich].