Operation “Trojan Shield” II
Im Rahmen der Operation “Trojan Shield” (vgl. meinen früheren Beitrag) ist ein weiterer Entscheid ergangen (BGer 7B_76/2004 vom 11.07.2024). Im neuen Beschwerdeverfahren ging es um eine angeordnete technische Überwachung der Wohnung und des Personenwagens des Beschwerdeführers (Art. 280 f. StPO) und – soweit nach dem ersten Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache noch relevant – um die Anfechtung der ZMG-Genehmigung der “Zufallsfunde” aus den ausländischen (Sky ECC / ANOM-Plattform), die gemäss dem ersten Entscheid (BGE 7B_159/2022, nach über einem halben Jahr noch immer nicht publiziert) gar keine Zufallsfunde waren. Das Bundesgericht kassiert den ZMG-Entscheid direkt, weist die Beschwerde aber dennoch ab (die Aufhebung erfolgte gemäss Bundesgericht von Amts wegen).
In der Sache ging es hier aber darum, was die Strafverfolgungsbehörden dem ZMG zur Begründung des erforderlichen Tatverdachts für die Genehmigung der Überwachung vorlegen mussten. Dabei stellte sich auch die Frage nach der Verwertbarkeit der ausländischen Überwachungsergebnisse zur Begründung des Tatverdachts. Darauf ging das Bundesgericht aber nicht mehr vertieft ein.
Die Beschwerde scheiterte letztlich an der Praxis des Bundesgerichts, wonach
für die Genehmigung und nachträgliche Prüfung von Überwachungen nur dann Akten aus anderen Verfahren beizuziehen sind, wenn diese für die ausreichende Prüfung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Genehmigungsverfügung wesentlich sind (E. 2.4).
Den dringenden Tatverdacht anzufechten, was auch hier fast unmöglich, was insbesondere die folgende (Hilfs-)Erwägung des Bundesgerichts zeigt:
Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer werde auch noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer (gemäss dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2021) teilweise über die ANOM-Plattform kommuniziert habe, welche typischerweise bzw. fast ausschliesslich “in organisierten kriminellen Strukturen verwendet” worden sei (E. 2.4).