Opferhilfe v. unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Opferhilfe und aus unentgeltlicher Rechtspflege (BGE 1C_344/2022 vom 02.06.2023, Publikation in der AS vorgesehen) :

Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 OHG, dass die Subsidiarität der Opferhilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht greift. Ein Opfer, das Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, diesen aber im Strafverfahren nicht geltend macht, kann somit auch nachträglich noch bei der Opferhilfestelle den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten stellen. Es wird somit diesbezüglich jenen Opfern gleichgestellt, die nicht mittellos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind, aber die Voraussetzungen für die Opferhilfe im Sinne von Art. 6 und Art. 16 OHG erfüllen.  

Diese Präzisierung der Rechtsprechung betreffend Subsidiarität ändert nichts an der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 131 II 121: Ein sorgfältiges Opfer sollte sich weiterhin so früh wie möglich an die Beratungsstelle wenden, damit die Frage der Übernahme der Anwaltskosten soweit möglich im Voraus geregelt werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Opferhilfe die angefallenen Anwaltskosten a posteriori nicht umfassend übernimmt (vgl. oben E. 10.3) [E. 12.6, Hervorhebungen durch mich].