Opfermitverantwortung beim Versicherungsbetrug
Es gibt sie doch noch, die Opfermitverantwortung beim Betrug. Das Bundesgericht bestätigt einen Freispruch mangels Arglist, weil das Vorgehen des Täters (fingierter Einbruchdiebstahl) für eine Versicherungsgesellschaft durchschaubar sein musste (BGer 6B_447/2012 vom 28.02.2013):
Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner inszenierte wohl einen Einbruchdiebstahl. Bereits der Wert und die Vielzahl der mutmasslich aus einem Kellerabteil entwendeten Gegenstände wie auch die Modalitäten der (wenige Monate zuvor) angeblich erfolgten Kaufpreistilgung (zwei Ratenzahlungen zu Fr. 100’000.– in bar innerhalb einer Woche) verlangten nach einer näheren Erklärung. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich bei der Käuferin um einen kleinen Einmannbetrieb im Bereich von Maurer- und Reinigungsarbeiten handelt. Die Vorinstanz unterstreicht zu Recht, dass dem Beschwerdegegner eine Versicherung mit einer spezialisierten Abteilung und damit mit besonderer Fachkenntnis und Geschäftserfahrung gegenüberstand. Die vom Opfer zu erwartende Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Den vom Beschwerdegegner kreierten Dokumenten kam für den Nachweis der behaupteten Schadenssumme eine zentrale Bedeutung zu. Es war deshalb zu erwarten, dass die Versicherung die darin enthaltenen Auffälligkeiten sehen und zum Anlass einer näheren Prüfung nehmen würde. Die Täuschung war mit Blick auf die von der Versicherungsgesellschaft zu erwartende Aufmerksamkeit deshalb durchschaubar, und der Beschwerdegegner konnte nicht darauf vertrauen, die Vertragspartnerin durch seine (von der Vorinstanz als äusserst unbeholfen bezeichnete) Vorgehensweise hinters Licht zu führen. Insgesamt musste die Sachdarstellung des Beschwerdegegners bei der B. AG Misstrauen wecken. Dies tat sie auch (vgl. Besprechungsprotokoll, Untersuchungsakten Faszikel 4.1 Beilage 13). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Versicherungsgesellschaft unter dem Titel der Eigenverantwortlichkeit weitere Vorkehren (…) hätte treffen müssen (E. 2.3).