Ordnung im Beschwerderecht der Staatsanwaltschaften
Gesetzgeber und Bundesgericht haben das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaften immer weiter ausgebaut und damit Begehrlichkeiten geweckt, die mit dem Sinn dieses Beschwerderechts nicht mehr zu vereinbaren sind. In einem neuen Urteil, das in Fünferbesetzung ergangen ist, hält das Bundesgericht verdankenswerterweise fest, wer in den Kantonen berechtigt ist, das Bundesgericht anzurufen (BGer 6B_949/2013 vom 03.02.2014):
Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde (…), die innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat und Rechtsmittel vor den letzten kantonalen Instanzen ergreifen kann, ist diese allein zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Dies gilt auch, wenn das kantonale Recht mehreren Behörden das Recht einräumt, den staatlichen Strafanspruch vor den kantonalen Gerichten zu vertreten (BGE 131 IV 142 E. 1). Es kann nicht entscheidend sein, welche Anklagebehörde vor der letzten kantonalen Instanz tatsächlich auftrat. Damit würde der Oberstaatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch Einreichen einer Beschwerde in Strafsachen für die einheitliche Rechtsanwendung im Kanton zu sorgen, falls sie im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz nicht beteiligt war. Die Einschränkung des Beschwerderechts kann deshalb nur dadurch erfolgen, dass der untergeordneten Staatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation gänzlich abgesprochen wird (BGE 115 IV 152 E. 4). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist deshalb nicht einzutreten (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall wollte die regionale Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen einen Kostenentscheid führen. Unterzeichnet hatte die Beschwerde ein stellvertretender leitender Staatsanwalt.