OStA c. Prinz

Es kommt in Zürich tatsächlich vor, dass Staatsanwälte (Exekutive) den Ausstand von Oberrichtern (Judikative) fordern: BGer 7B_57/2023 vom 14.03.2024. Der fallführende Staatsanwalt wird vielleicht nach neuen Ausstandsgründen suchen müssen:

Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_215/2022 fest, dass die von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweise (sowie die gestützt darauf erhobenen Folgebeweise) nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO unverwertbar sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wird darauf im fortzuführenden Berufungsverfahren – vorbehältlich neu vorgetragener Ausstandsgründe – nicht mehr zurückzukommen sein. Darüber hinaus hat sich der Spruchkörper des Berufungsgerichts und damit auch der Beschwerdegegner materiell bislang gar nicht zu den (verwertbaren) Beweisen geäussert. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner nicht zum Ausdruck gebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass er nicht (mehr) in der Lage sein wird, die Beweise alsdann im Berufungsverfahren rechtskonform zu würdigen (E. 3.3.3).