OStA c. Prinz
Es kommt in Zürich tatsächlich vor, dass Staatsanwälte (Exekutive) den Ausstand von Oberrichtern (Judikative) fordern: BGer 7B_57/2023 vom 14.03.2024. Der fallführende Staatsanwalt wird vielleicht nach neuen Ausstandsgründen suchen müssen:
Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_215/2022 fest, dass die von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweise (sowie die gestützt darauf erhobenen Folgebeweise) nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO unverwertbar sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wird darauf im fortzuführenden Berufungsverfahren – vorbehältlich neu vorgetragener Ausstandsgründe – nicht mehr zurückzukommen sein. Darüber hinaus hat sich der Spruchkörper des Berufungsgerichts und damit auch der Beschwerdegegner materiell bislang gar nicht zu den (verwertbaren) Beweisen geäussert. Dementsprechend hat der Beschwerdegegner nicht zum Ausdruck gebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass er nicht (mehr) in der Lage sein wird, die Beweise alsdann im Berufungsverfahren rechtskonform zu würdigen (E. 3.3.3).
Das Bundesgericht sagt es doch selbst: Das Recht auf einen unbefangenen Richter leitet sich aus Art. 30 BV ab… Dass das Bundesgericht vergisst, dass ein Staatsanwalt nicht grundrechtsberechtigt ist, kann einem Höchstgericht ja auch mal passieren…
Wenn die Menschen schon keine haben geben wir Sie doch dem Staat das scheint nur fair zu sein. Die Verfahren sind ja sonst nicht fair für den Staat, Waffengleichheit und so
Was mich schockiert ist der umstand, dass das bundesgericht fast ein geschlagenes ganzes jahr für eine simple ausstandsfrage braucht. Die kantonale instanz hat noch beförderlich gehandelt, aber dann, peng, wird dem verfahren von der staatsanwaltschaft mit hilfe des bundesgerichts ein knüppel namens beschwerde in strafsachen in die beine geworfen. Und da soll mal jemand sagen, die verteidiger würden verfahren verzögern.
Ach das ist ja schon fast normal, das gibts immer wieder das das Bundersgericht 1-2 Jahre benötigt in 3-5 Besetzung um die Aussichtslosigkeit festzustellen.
Nicht der fallführende StA, die Bemerkung des Bundesgerichts bezieht sich auf ausstandsgründe betr. Den früher fallführenden StA Giger, also muss die Verteidigung weitere ausstandsgründe gegen Giger finden, um die Unverwertbarkeit der von Ginger produzierten Beweise begründen zu können.
@Niggi: Herzlichen Dank, grosser Meister, so ist es korrekt.