Parteientschädigung auch bei Bagatelldelikten
Nach schweizerischem Recht ist klar, dass eine Strafverteidigung auch mandatieren kann, wer bloss einer Übertretung beschuldigt wird. Nicht so klar ist hingegen, ob die entsprechenden Anwaltskosten vom Staat zu ersetzen sind, wenn die Verteidigung zu m Freispruch oder zur Einstellung führt. In einem aktuellen Fall hat der Kanton Zürich die Entschädigung verweigern wollen, wird nun aber vom Bundesgericht eines Bessern belehrt (BGer 6B_1472/2021 vom 30.05.2022).
An sich ist es schon erstaunlich, dass sich die Frage überhaupt stellt. Wenn von einer hochspezialisierten staatlichen Behörde mit lauter akademisch gebildeten Akteuren ein Strafverfahren eröffnet wird, kann doch der beschuldigten Person nicht ernsthaft das Recht abgesprochen werden, eine Verteidigerin zu mandatieren und nach den üblichen Grundsätzen dafür auch entschädigt zu werden. Ähnlich sieht es auch das Bundesgericht im aktuellen Fall:
Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon ausging, sein Laien-Argumentarium sei ausgeschöpft und anscheinend nicht ausreichend, um die Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen. Die vorinstanzliche Begründung verkennt, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug des Rechtsvertreters seine Argumentation bereits mehrfach vergeblich in das Strafverfahren eingebracht hatte. Der Beschwerdeführer hat zweimal seine Position in einer gut verständlichen, jeweils unterschiedlich formulierten Laienbegründung dargelegt und das zentrale Beweismittel für seine Unschuld seinen Eingaben beigelegt. Gleichwohl wurde das Verfahren durch die Behörden weiterverfolgt. Nachdem das Verfahren mit dem Strafbefehl durch die Behörden auf eine neue Stufe gehoben wurde, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation davon ausging, anwaltliche Hilfe zu benötigen, und ebenfalls eine neue Stufe wählte, indem er seine mittlerweile dritte Eingabe mit Hilfe eines Rechtsvertreters einreichte. Zu konstatieren ist, dass die Eingabe des Rechtsvertreters als professionell ausgearbeitete Einsprache ein juristisches Argumentarium etwa zur Unschuldsvermutung enthält und sich damit anders präsentiert als die Laien-Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. kantonale Akten pag. 9/4). Gleichzeitig unterscheidet sie sich im Kerngehalt der Argumentation inhaltlich nicht von den Laienbegründungen des Beschwerdeführers. Dies spricht aber nicht gegen einen Entschädigungsanspruch, sondern zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgehen durfte, seine Möglichkeiten als Laie ausgeschöpft zu haben (E. 3.5.2).
Da bin ich ausnahmsweise mal absolut gl. M. wie Sie.
@StA Jost Glaus: ich suche bereits meinen Denkfehler 😉