Parteiischer Staatsanwalt

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist ein Staatsanwalt nach Anklageerhebung nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet (BGer 1B_340/2018 vom 18.10.2018; so schon BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).

Das bedeutet dann offenbar, dass er praktisch nicht mehr in den Ausstand versetzt werden kann:

Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen.

Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (zum Ganzen: BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. S. 179 f.; vgl. auch Urteil 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen) [E. 3.2, Hervorhebungen durch mich].
Diese Erwägungen auf den Sachverhalt angewendet ergeben dann:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner am 31. Oktober 2017 Anklage erhoben. Das beanstandete Schreiben verfasste er nicht als Untersuchungs- sondern als Anklagebehörde und damit als Verfahrenspartei. Selbst wenn man davon ausgeht, er habe sich darin in unzulässiger Weise zur Beweiswürdigung geäussert, ist darin jedenfalls keine schwere Verletzung von Amtspflichten zu erblicken, wie sie bei einem verfahrensleitenden Staatsanwalt während des Vorverfahrens einen Ausstandsgrund schaffen könnte (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Umso weniger ist eine Befangenheit des Beschwerdegegners als Vertreter der Anklage zu bejahen. Daran ändert auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Waffengleichheit nichts. Seine diesbezügliche Kritik richtet sich in der Sache gegen das Gericht, nicht gegen den Beschwerdegegner. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Ausstandsgrund verneinte (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).