Parteiischer und ausländerfeindlicher Oberrichter?
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. geltend gemacht wurde, der vorsitzende Richter der Vorinstanz sei nicht unparteiisch und nicht unbefangen (BGer 6B_582/2011 vom 15.03.2012). Das Bundesgericht stellt die Rüge wie folgt dar:
Er bringt vor, Oberrichter A., welcher die Berufungsverhandlung als Vorsitzender geleitet habe, sei aufgrund seiner Funktion als Sekretär der politischen Partei “Schweizer Demokraten” der Stadt Zürich und seines Amtes als Gemeinderat der Stadt Zürich als Vertreter dieser Partei im vorinstanzlichen Verfahren befangen gewesen. Als Richter einer derart kleinen Partei, welche ihren Anspruch auf einen Sitz im Obergericht immer wieder zu verlieren drohe, befinde sich Oberrichter A. praktisch permanent im Wahlkampf. Schon aufgrund dieses Umstands sei seine Unabhängigkeit in Frage gestellt. Ausserdem habe er, wie sich aus diversen Presseberichten ergebe, im Gemeinderat eine pointiert ausländerfeindliche Politik betrieben. An dieser ausländerfeindlichen Gesinnung von Oberrichter A. habe sich in der Zwischenzeit offensichtlich nichts geändert. Er selbst (der Beschwerdeführer) sei marokkanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, habe zum zweiten Mal eine Schweizerin geheiratet und sei Vater von vier Kindern aus zwei Ehen. Infolge Arbeitslosigkeit komme er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen zwei Kindern aus erster Ehe nicht genügend nach. Zudem werde ihm nunmehr eine Körperverletzung zum Nachteil einer Schweizerin vorgeworfen. Angesichts der ausländerfeindlichen Gesinnung von Oberrichter A. könne nicht davon ausgegangen werden, dass er (der Beschwerdeführer) als Ausländer mit diversen sozialen Problemen unabhängig und unbefangen beurteilt worden sei. Oberrichter A. hätte am angefochtenen Entscheid nicht mitwirken dürfen (E. 2.1).
Das Bundesgericht konnte diese Rüge unmmöglich gutheissen. Es begründet die Abweisung wie folgt:
Aus der Parteizugehörigkeit von Oberrichter A. allein lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass er sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung gebildet hätte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Ausländer ist und sich die Partei, welcher Oberrichter A. angehört, im Wesentlichen explizit gegen die sog. Masseneinwanderung und die “Überfremdung von Volk und Heimat” bzw. die “Übervölkerung des Lebensraumes Schweiz” wendet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erfolgt ist (E. 2.3).
Auch die anderen Rügen weist das Bundesgericht ab, allerdings nicht ohne das angefochtene Urteil relativ scharf zu kritisieren:
Auch wenn die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit auf sie eingetreten werden kann, gibt das angefochtene Urteil doch in verschiedener Hinsicht zu Bedenken Anlass. Dabei steht im Vordergrund, dass die Vorinstanz trotz der belasteten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten sowie der divergierenden Aussagen aller Beteiligten darauf verzichtet hat, die Zeugen nochmals einzuvernehmen und miteinander zu konfrontieren. Dies hätte Gelegenheit geboten, zusätzliche Fragen zu stellen, die Aufschluss über die Zuverlässigkeit der Bekundungen hätten geben können. Ausserdem würdigt die Vorinstanz die vorhandenen Beweise, namentlich die Aussagen der Beteiligten, teilweise einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers. So lässt sie etwa die Streitigkeiten der Parteien über das Besuchsrecht unbeachtet. Ausserdem setzt sie sich nicht hinreichend mit den Erklärungen der Entlastungszeugen auseinander, sondern beschränkt sich auf die Erkenntnis, diese seien wegen der Nähe der Zeugen zum Beschwerdeführer mit grosser Vorsicht zu würdigen. Trotz dieser Bedenken erscheint das angefochtene Urteil insgesamt indes noch nicht als offensichtlich unhaltbar (E. 3.4).
Was will uns das Bundesgericht damit bloss sagen?