Parteiöffentliche Triage-Verhandlung
Entsiegelungsverfahren können aufwendig sein, insbesondere wenn die Frage zu klären sind, ob einzelne Informationen einem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Frage ist insbesondere beim Anwaltsgeheimnis deshalb besonders schwierig, weil bekanntlich nur geschützt sein soll, was als typische Anwaltstätigkeit gilt. Um dies entscheiden zu können, bietet sich eine parteiöffentliche mündliche Triage-Verhandlung geradezu an. Ein Anspruch besteht aber gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Eine förmliche richterliche Triage-Verhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) habe nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheine. Diesbezüglich obliege es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen (BGer 1C_428/2020 vom 09.09.2020 E. 2.5; 1B_389/2019 vom 16.01.2020 E. 3).
In einem aktuellen Entscheid lässt das Bundesgericht gelten, dass ein Entsiegelungsrichter behauptet, er könne dies ohne zusätzliche Mitwirkung des Geheimnisträgers entscheiden (BGer 1B_313/2020 vom 04.11.2020):
Zudem führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, die Aussonderung der vom angerufenen Anwaltsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen sei von Amtes wegen erfolgt, wobei sie ohne zusätzliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Lage gewesen sei zu beurteilen, welche Unterlagen der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen seien und welche nicht. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durchzuführen. Mit seinem Vorbringen, diese Argumentation gehe an der Sache vorbei, die Vorinstanz sei gerade dazu nicht in der Lage gewesen, weil sie ein bundesrechtswidriges Verfahren zur Anwendung gebracht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil darzutun (E. 3.4).