Parteistellung nur bei unmittelbarer Schädigung

Eine Anwaltskanzlei (einfache Gesellschaft) sowie zwei Gesellschafter haben gegen den dritten Gesellschafter Strafanzeige wegen Falschbeurkundung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ist nicht auf die Anzeige eingetreten. Die Beschwerdeinstanz hat das entsprechende altrechtliche Rechtsmittel abgewiesen. Die Strafanzeiger sind nun auch vor Bundesgericht unterlegen (BGer 1B_230/2011 vom 22.07.2011).

Das Bundesgericht musste sich zunächst mit der Frage der Legitimation auseinandersetzen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, neue Fassung). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zu diesem Zweck musste bestimmt werden, wer als Privatkläger gilt. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger

die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.

Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden soll (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223 mit Hinweisen) (E. 1.3.2).

Die Beschwerdeführer scheiterten nun daran, dass sie lediglich mittelbar geschädigt wurden bzw. die unmittelbare Schädigung nicht hinreichend begründet haben:

Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer, soweit das nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, darlegen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert sein soll (BGE 133 II 353 E. 1 S. 356; Urteile 1B_219/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1.2; 1B_273/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 1.4). Auf die Beschwerde kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden (E. 1.3.2).

Die Beschwerdeführer machten geltend, aufgrund ihrer solidarischen Haftung in Anspruch genommen werden zu können. Das reichte dem Bundesgericht aber nicht:

Sie bringen vor, durch die rechtswidrige Entnahme von Mitteln aus der Gesellschaft sei das Vermögen zur gesamten Hand, welches primär für Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern hafte, einschneidend geschmälert worden, womit sich direkt das Risiko der solidarischen Haftung jedes einzelnen Gesellschafters konkretisiere (…). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, sie seien von Gesellschaftsgläubigern aufgrund der solidarischen Haftung bereits belangt worden, weshalb sie einen Schaden erlitten hätten. Dass Gesellschaftsgläubiger die Beschwerdeführer gegebenenfalls künftig belangen und diese damit einen Schaden erleiden könnten, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, wenn dem Beschwerdeführer künftig eine Zivilforderung zustehen könnte (BGE 123 IV 184 E. 1b S. 188) (E. 1.3.3, Hervorhebungen durch mich).