Pauschalentschädigung für die Verteidigung bestätigt

Das Bundesgericht bestätigt eine nach Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich zugesprochene Pauschalentschädigung von CHF 4,000.00 (BGer 6B_644/2011 vom 15.03.2012). Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und wegen Tätlichkeiten verurteilt, zweitinstanzlich dann aber freigesprochen worden. Er machte rund das Dreifache der zugesprochenen Parteientschädigung geltend. Vor Bundesgericht machte er geltend, es sei willkürlich, von einem einfachen Standardfall auszugehen. Damit hat er es dem Bundesgericht wohl allzu einfach gemacht:

Dass lediglich die zwei Kernhandlungen – der Tritt gegen den Strafanzeiger und die Ohrfeige gegen die Strafanzeigerin – zu beurteilen und dazu ausschliesslich die Aussagen der vier Beteiligten zu analysieren waren, vermag der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Aussagen von Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehört zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt nichts Aussergewöhnliches dar. Auch der Aussagen-Umfang von 51 Seiten (…) ist zu relativieren, da nur ein Bruchteil davon die Kernhandlungen betrifft. Ebenso wenig standen die zusätzlichen Abklärungen und Beweisanträge des Rechtsvertreters in direktem Zusammenhang mit den Kernhandlungen. Insgesamt ist deshalb die vorinstanzliche Annahme, der Sachverhalt entspreche einem einfachen Standardfall, nicht willkürlich. Somit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie den Beschwerdeführer gemäss der Zürcher Anwaltsgebührenverordnung pauschal entschädigte (E. 2.2).

Das ändert m.E. nichts daran, dass die Entschädigung für immerhin zwei Instanzen als zu tief erscheint. Aber eben, mit Willkür war dem kaum zu begegnen.