Peinlicher Streit um Niederschrift einer Videobefragung

Die Oberstaatsanwaltschaft ZH ist sich nicht zu schade, eine ihr nicht genehme Weisung des Obergerichts an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGer 1B_518/2019 vom 19.02.2020, kost ja nix). In der Weisung war sie verpflichtet worden, eine auf CD vorliegende Videobefragung, die sie nach der Anklage ja nicht mehr hatte, niederzuschreiben. So traf die Pflicht zur Neiderschrift wohl das Bezirksgericht, was die OStA aber nicht daran hinderte, selbst Beschwerde zu führen.

Ich bin der Beschwerdeführerin insofern dankbar, als der Entscheid sichtbar macht, wieso sich die Strafbehörden gegen Ton- und Bildaufzeichnungen von Befragungen wehren. Die einen mögen nicht Videos schauen und die anderen mögen sie nicht niederschreiben, damit die einen sie nicht schauen müssen. Man befasst sich halt lieber mit Sekundärlitertur als mit mühsamen Primäquellen.

Das Bundesgericht konnte natürlich nicht eintreten:

Sofern das Bezirksgericht die Staatsanwaltschaft dazu anhielte, eine Niederschrift der Videobefragung anzufertigen, erhöhte dies ihre Arbeitsbelastung. Dies stellt jedoch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (Urteil 1B_312/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.5 mit Hinweisen). Ob ein solches Vorgehen überhaupt zwingende Folge des angefochtenen Entscheids ist, kann somit offen bleiben. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft argumentiert, das Bezirksgericht würde gezwungen, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, liegt darin für die Oberstaatsanwaltschaft selbst ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur.