Per Mausclick in den Knast?
Wer einen aus strafrechtlicher Sicht ehrverletzenden Post auf Facebook “liket” oder teilt, kann – im schlimmsten Fall – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt werden (Art. 174 StGB). Strafbare Tathandlung ist das Weiterverbreiten. Das ist eine mögliche Konsequenz aus einem heute publizierten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_1114/2018 vom 29.01.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Eine gute Zusammenfassung enthält die Medienmitteilung, auf die ich hier verweise. Mögliche Verteidigungsstrategien sind bei der üblen Nachrede nach Art. 137 Ziff. 3 StGB der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis.