Personalunion zwischen Haftrichter und Sachrichter
Gemäss Bundesgericht verliert der Sachrichter seine Unabhängigkeit nicht, wenn er selbst als Verfahrensleiter dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft beanträgt (BGer 1B_689/2012 vom 20.12.2012). Das Bundesgericht qualifiziert das Ausstandsbegehren, welches erst einen Monat nach dem Hafterstreckungsgesuch eingereicht wurde, als verspätet (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Begründung erscheint allerdings – gelinde gesagt – als altklug, indem der Beschwerdeführer unnötigerweise auch daran aufgehängt wird, dass er selbst in seiner Rüge eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, was mir so falsch nun wirklich nicht zu sein scheint:
Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Verhältnisse und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Antragsstellung durch den Beschwerdegegner eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die Strafprozessordnung und die Strafjustiz erblickt, kann sein Handeln vom 25. Oktober 2012 nicht als unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und der Verfassungsrechtsprechung bezeichnet werden. Damit hat er seinen Anspruch auf Ablehnung des Beschwerdegegners verwirkt (E. 3).
In der Sache macht es das Bundesgericht kurz.
Es verweist auf seine Präjudizien, die der Beschwerdeführer natürlich kannte und ausdrücklich als nicht einschlägig gerügt hatte. Darauf ist das Bundesgericht nicht eingetreten, weil die rechtliche Tragweite eines Urteils eine Rechtsfrage sei und nicht den Sachverhalt betreffe.
Ferner hat das Bundesgericht im genannten Präjudiz 1B_188/2012 vom 19. April 2012 festgehalten, dass für den Antrag um Verlängerung der Sicherheitshaft die Verfahrensleitung zuständig ist und dass diese Ordnung vor der Verfassung standhalte. Anzufügen ist, dass es nach der Rechtsprechung mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, wenn der Richter, der als Haftrichter tätig war, später in derselben Sache als Sachrichter mitwirkt (BGE 117 Ia 182). Im Übrigen kann auf das genannte Präjudiz verwiesen werden, das in jeder Hinsicht einschlägig erscheint.
Vgl. dazu meinen Beitrag zu BGer 1B_188/2012 vom 19.04.2012).