Persönliche Anhörung bei Haftentlassungsgesuchen
Das Bundesgericht (BGer 1B_171/2008 vom 24.07.2008) kassiert einen Zürcher Haftentscheid, weil der Betroffene nicht persönlich angehört worden war. Die Haftrichter im Kanton Zürich scheinen sich darum nicht zu kümmern. Vielleicht vertrauen sie darauf, dass die Betroffenen keine Beschwerde erheben, vielleicht auch einfach darauf, dass ihnen das Bundesgericht – wie hier – eine zweite Chance gibt. Vielleicht sind sie auch einfach zu überlastet, um die Ansprüche der Betroffenen erfüllen zu können.
Aus den Erwägungen:
Zwar findet sich im Gesetzestext von § 64 StPO/ZH kein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendbarkeit der §§ 61-62 StPO/ZH. Sowohl in der Praxis des Bundesgerichtes als auch in der einschlägigen Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch bei Haftprüfungen gestützt auf Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten die §§ 61-62 StPO/ZH anwendbar seien. Insbesondere habe der Gesuchsteller den Anspruch, vom Haftrichter (auf Verlangen) persönlich angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichtes 1P.520/2002 vom 16. Oktober 2002 i.S. A. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich, E. 2 und 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 i.S. Y. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich, E. 4; vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 64 N. 29-30).
An dieser Praxis hat das Bundesgericht auch im Urteil 1P.546/2002 vom 25. November 2002 (publ. in Pra 2003 Nr. 97 S. 519) festgehalten. Aus der Perspektive des Rechtsschutzes wäre es nur schwer einzusehen, weshalb sich der ausdrücklich vorgesehene Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf die erste Haftanordnung und auf die Haftprüfungen von Amtes wegen (gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsbeamten) beschränken sollte. Dies um so weniger, als jedenfalls für die Prüfung von Sicherheitshaft auf Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten hin ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der “§§ 61-66” hingewiesen wird (§ 68 Satz 3 StPO/ZH). Im Übrigen ist an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab anzulegen, gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt (vgl. BGE 125 I 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen) (E. 3.3).
Vielmehr haben die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und unverzüglich neu über sein Haftentlassungsgesuch zu entscheiden (E. 4).
Na, das mit den Regressforderungen gegen Richter aller Art können wir hierzulande vergessen – in Zürich wurde nicht einmal der Richter, der den Taxikiller von Hinwil hat laufenlassen (entgegen besseren Wissens) von seinem Amt abgesetzt, geschweige denn wegen der grobfahrlässigen Mithilfe bei der Tötung verurteilt.
Die Bindung des Richters an das Gesetz bildet das notwendige Gegenstück zu seiner Unabhängigkeit von den anderen zwei Staatsgewalten.
Wer als Richter absichtlich das Recht bricht, sollte von der Wahlbehörde im Sinne der Gewaltenhemmung nicht mehr wieder gewählt werden. Zusätzlich müsste er strafrechtlich konsequent verfolgt werden, z.B. wegen Amtsmissbrauchs oder Nötigung.
Doch solange weder das eine noch das andere geschieht, können die Richter weiterhin tun und lassen, was sie wollen.
Im Übrigen rechtfertigt die allfällige Arbeitsüberlastung der Gerichte die Missachtung von Verfahrensgarantien nicht. Die Strafjustizbehörden sind mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein verfassungsmässiges Strafverfahren zu genügen (BGE 1B_295/2007, E.2.2.2).