Persönlichkeitsverletzender Rücksitz

Das Bundesgericht bestätigt in BGer 1B_21/2012 vom 27.03.2012, dass sich die Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art. 28 ZGB stützen kann. Im zu beurteilenden Fall war die fiskalisch getriebene Fantasie der Staatsanwaltschaft dann aber doch zu weit gegangen:

Hat aber X. den Beschwerdeführer nicht als Bedrohung wahrgenommen und bei der weniger als einen Monat nach dem Vorfall erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst, welchen Platz im Auto er eingenommen hatte, so ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seiner Anweisung, dass sich X. auf dem Rücksitz in der Mitte platziere, das seelische Wohlbefinden von X. massiv beeinträchtigt, nicht haltbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat – wenn überhaupt – höchstens zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit von X. geführt. Von einem empfindlichen Eingriff in dessen psychische Integrität respektive von einem klaren Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 28 ZGB kann vorliegend nicht gesprochen werden (E. 2.5).