Pflicht zur Selbstbelastung

Art. 51 Abs. 3 SVG enthält eine Meldepflicht. Danach muss nach einem Unfall – wenn die Geschädigten nicht sofort benachrichtigt werden können – die Polizei auch dann orientiert werden, wenn der Schaden nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (vgl. dazu den früheren Entscheid 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Wer der Meldepflicht nicht genügt, hat gravierende Folgen zu gewärtigen und macht sich u.a. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer (Art. 91a SVG) strafbar. Diese Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht in einem aktuellen Urteil (BGer 6B_286/2023 vom 06.07.2023):

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sind mehrere Sträucher und Bäume als Folge des Unfalls beschädigt worden. Dies habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auch bemerkt (…). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge. Demnach ist mit der Vorinstanz zu bejahen, dass der Beschwerdeführer aufgrund enstandenem Sachschaden einer Meldepflicht unterstand. Entgegen seinem Einwand, die Meldepflicht diene nicht in erster Linie zur Abklärung des Unfalls bzw. des Zustands des Fahrzeuglenkers, ist der Zweck von Art. 51 Abs. 3 SVG darin zu erblicken, in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1bis VRV), ein rasches Eingreifen der Polizei zu ermöglichen (BGE 91 IV 22 E. 1; Urteil 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht regelmässig ein Zweckzusammenhang zwischen der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG und der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers (vgl. BGE 125 IV 283 E. 3a). Damit ist sein Einwand, die Polizei hätte bei objektiver Betrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Atemalkoholkontrolle durchgeführt, da es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass er alkoholisiert gefahren sei, nicht stichhaltig (E. 2.3).

Zur Strafe hinzu kommt nun natürlich noch eine happige Administrativmassnahme.