Pilloud c. Pilloud?
Im Kanton Wallis wurde eine Einbrecherin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und des Landes verwiesen (Art. 66a StGB). Dagegen beschwerte sie sich beim Bundesgericht, das die Beschwerde nun leider abgewiesen hat (BGer 6B_1262/2023 vom 01.07.2024).
Kleines Quiz: wie ist es möglich, dass ihre Anwältin trotz Abweisung der Beschwerde nun doch obsiegt hat [Bea ist nicht teilnahmeberechtigt]?
…da sie jetzt GeneralStA ist….;o)
LOL. Danke, war heute länger an dem Quiz dran und ohne Anonymous (Kommentar vom 29.7) hätte ich es nicht verstanden (den Wald lauter Bäume nicht gesehen):
Die Beschwerdeführerin hat “verloren”. Frau Beatrice Pilloud hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde vertreten.
In der Zwischenzeit wurde sie jedoch zur Generalstaatsanwältin gewählt und in den meisten Kantonen vertritt der Oberstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft (wahrscheinlich auch in Wallis), somit war Frau Beatrice Pilloud ja bei der Urteilverkündigung auch die Vertretung der Staatsanwaltschaft.
Somit hat Frau Beatrice Pilloud beides geschafft (?), als Beschwerdeführerin verloren und als Beschwerdegegnerin (im “geerbten” Verfahren) gewonnen.
Hätte sie auch noch das Urteil mitverfasst, dann wäre sie ja sowas wie Henker, Richter und Gerichtete in einer Person ? Die Afghanische Regierung zeigt sich beeindruckt.
Die vorliegende Situation wirft erhebliche Fragen hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips und der Unabhängigkeit der Justiz auf…. Ich dachte für solche Fälle gibt es Regelungen z.B., dass der Anwalt alle seine laufenden Fälle an einen anderen übergeben müsste oä?
*HUST* *HUST* Stichwörter: Anwaltspflicht, Unparteilichkeit der Justiz, Interessenskonflikte (widersprechende Gegenrollen), Befangenheit… *HUST*