Ping Pong
Das Bundesgericht befasst sich in BGer 1B_438/2012 vom 30.07.2012 (Einzelrichter) zum wiederholten Mal mit einer Busse von CHF 60.00, welche im Strafbefehlsverfahren über einen Beschwerdeführer verhängt wurde. Dieser mach sich offenbar einen Spass daraus, die schweizerische Strafjustiz auf die Probe zu stellen. Auch dreieinhalb Jahre nach der Tat muss sich nun wieder das Obergericht mit einer Beschwerde befassen. Es hatte vergeblich versucht, eine Beschwerde dem Bundesgericht zuzuweisen. Dessen Einzelrichter spielt den Ball mit einem aufwändig und betont sachlich begründeten Entscheid nach Solothurn zurück:
Die Beschwerde wird dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, überwiesen zur Prüfung, ob bzw. inwieweit sie gegebenenfalls auch als gegen die am 28. Juni 2012 ergangene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu gerichtet zu behandeln ist.
Damit ist aber auch ziemlich klar, dass das Bundesgericht ein weiteres Mal angerufen werden wird.