PMT und die Grundrechte

Das geplante sogenannte “Anti-Terror-Gesetz” (gemeint ist das noch der Volksabstimmung unterliegende “Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)”) ist Thema eines lesenswerten Beitrags im Tagblatt mit Stellungnahmen von Prof. Monika Simmler und Fredy Fässler, Sicherheitsdirektor SG.

Während die Argumente von Simmler schlüssig erscheinen, glänzt der Sicherheitsdirektor mit folgender Aussage:

Es ist meines Erachtens selbstverständlich, dass Grundrechte beschränkt werden können und müssen, um sie selbst zu schützen.

Damit meint Fässler natürlich nicht die Beschränkung – beispielsweise – seiner eigenen Grundrechte, sondern die Grundrechte der anderen. Wer die anderen sind, ist dem PMT aber nur schemenhaft (terroristische Gefährderinnen und Gefährder) zu entnehmen. Deshalb beschränkt das PMT die Grundrechte aller, die keine Deutungshoheit über den Gefährderbegriff haben. Dazu gehöre – beispielsweise – ich.

Dagegen frage sich Simmler,

wieso wir dieses Gesetz überhaupt bräuchten. Schliesslich könne man Vorbereitungshandlungen für schwere Straftaten jetzt schon strafrechtlich verfolgen und präventiv eingreifen. Ihr komme kein terroristischer Akt in den Sinn, der nicht unter die Bezeichnung «schwere Straftat» fallen würde.

Damit ist doch wohl alles gesagt, oder nicht?