Polizeibericht als massgebendes Beweismittel

Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht willkürfrei wegen versuchter Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (BGer 6B_718/2009 vom 12.11.2009). Das Urteil der Vorinstanz basierte im Wesentlichen auf DNA-Spuren, die in einem kriminaltechnischen Polizeibericht gewürdigt wurden. Das reichte der Vorinstanz für die Verurteilung und dem Bundesgericht für die Abweisung der Beschwerde:

Dass und inwiefern weitere wissenschaftliche Abklärungen bzw. Testverfahren zur Frage der indirekten Kontamination des Kanisterdeckels mit dem DNA-Material des Beschwerdeführers bzw. der Wahrscheinlichkeit einer solchen geeignet sein könnten, das vorinstanzliche Beweisergebnis zu erschüttern, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen zielt vielmehr an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die Ausführungen im kriminaltechnischen Bericht vom 26. November 2007 willkürfrei folgern durfte, dass die DNA-Spur des Beschwerdeführers direkt (und nicht indirekt) an die Aussenseite bzw. Aussenwand des Kanisterdeckels gelangt ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet (E. 1.5).

Ich bin kein DNA-Experte, kann mir aber schwerlich vorstellen, wie man feststellen kann, ob eine Spur direkt oder indirekt an einen Gegenstand geraten kann. Nicht aus dem Sachverhalt hervor geht, ob die Verteidigung jemals ein Gutachten beantragt hat.