Polizeigesetz BE teilweise verfassungswidrig

Das Bundesgericht hat auch Teile des neuen Polizeigesetzes des Kantons Bern als verfassungswidrig qualifiziert und nun auch die Urteilsbegründung veröffentlicht (BGE 1C_181/2019 vom 29.04.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Ich verweise hier auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts, die das Urteil zusammenfasst.

Wie absurd die Rechtslage bei der kassierten Überwachung ist, lässt sich folgender Erwägung entnehmen, bei der mir eine entscheidende Überlegung fehlt, die ich hier nicht poste:

Diese Schlussfolgerung drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit oft nur schwer vom strafprozessualen, im Dienste der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich unterscheiden lässt. Die beiden Bereiche können sich überschneiden und fliessend ineinander übergehen. Dies legt es nahe, für beide Seiten der polizeilichen Tätigkeit einen aufeinander abgestimmten harmonisierten Rechtsschutz vorzusehen (BGE 136 I 87 E. 3.4 S. 94). Dies ist jedoch vorliegend nicht möglich, zumal gemäss PolG/BE ein GPS-Gerät für das Erkennen jeglicher Vergehen und Verbrechen eingesetzt werden kann, dies jedoch nicht mehr zulässig ist, sobald sich der Verdacht erhärtet, die Straftat jedoch nicht unter den Deliktskatalog gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO fällt. Die Polizei müsste in diesem Fall das GPS-Gerät vom Fahrzeug entfernen und die Ermittlungen ohne dieses weiterführen. Der Rechtsschutz von Art. 118 Abs. 2 PolG/BE ist somit ungenügend abgestimmt auf denjenigen der StPO und begründet eine nicht gerechtfertigte Wertungsinkongruenz gegenüber der bundesrechtlichen Regelung (E. 17.5.3).

Die 19 Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch einen einzigen Anwalt, werden mit CHF 3,000.00 entschädigt, obwohl sie teilweise auch unterlagen. Deshalb müssen sie einen Teil der Verfahrenskosten zahlen, nämlich CHF 1,000.00. Unter dem Strich kriegt jede Partei ca. CHF 100.00.