Polizeigewalt: berechtigt und verhältnismässig

Das Bundesgericht weist zwei Beschwerden gegen kantonale Einstellungsverfügungen zugunsten von fünf Polizisten ab, welche wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung anlässlich einer Haudurchsuchung angezeigt worden waren (6B_614/2007 und 6B_615/2007 vom 08.01.2008; die nachfolgenden Zitate stammen aus dem ersten Entscheid). Das Bundesgericht übernimmt von der Vorinstanz folgenden Sachverhalt:

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer – wohl weil er auf die Toilette musste – den Raum fluchtartig verlassen wollen. Die Polizeibeamten hätten dieses Handeln des Verhafteten als Fluchtversuch gedeutet und versucht, ihn von seinem Vorhaben abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zur Wehr gesetzt, und es sei in der Folge zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher sich dieser die erwähnten Verletzungen zugezogen habe. Aufgrund seines Verhaltens sei der Beschwerdeführer für das Geschehene zumindest mitverantwortlich (E. 2.2).

Die Einstellung des Strafverfahrens begründete die Vorinstanz wie folgt:

Die Vorgehensweise der Polizei sei nachvollziehbar und in Würdigung der Gesamtsituation auch verhältnismässig, zumal der Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer wolle fliehen. Die Polizeibeamten hätten in Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehandelt, weshalb die allfällige Erfüllung eines Straftatbestandes durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt wäre (E. 2.2).

Das Bundesgericht geht nicht auf die Rüge ein, der Sachverhalt sei aufgrund widersprüchlicher Aussagen der beschuldigten Polizeibeamten diffus geblieben; zur Klärung des Sachverhalts sei ein umfassendes Beweisverfahren in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erforderlich gewesen. Das Bundesgericht erschlägt die Beschwerde, indem es sich auf die Willkürkognition zurückzieht:

Gestützt auf § 38 Pol/G waren die Polizeibeamten berechtigt, unmittelbaren Zwang auszuüben, da sie aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, der Beschwerdeführer unternehme einen Fluchtversuch. Sie wendeten dabei das mildeste Mittel an, um den Beschwerdeführer am Verlassen des Raums zu hindern und die Situation zu entschärfen. Dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen geringfügige Verletzungen erlitt, ist nicht auf ein dilettantisches Vorgehen der Polizei, sondern auf dessen Widerstand zurückzuführen. Der polizeiliche Eingriff wahrte somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 2.5).

Hier wäre es interessant, im Einzelnen zu wissen, wie die Beschwerden begründet waren. Mir scheint, dass hier die Willkürkognition zu umgehen gewesen wäre.